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«Mythengay – Der queere Treffpunkt in Schwyz» – Vereinsstatuten

21.03.2003 Initial
05.06.2016 Revision
30.10.2018 Revision – Anpassung Vereinsnamen von
“Schwyz & Schwul” auf “Der queere Treffpunkt in Schwyz”

Allgemeines
Im Text wurden sämtliche Bezeichnungen und Personen in der männlichen Form verfasst. Die Ausführungen
gelten sinngemäss auch für weibliche Mitglieder.
„Mythengay – Der queere Treffpunkt in Schwyz“ wird mit Mythengay abgekürzt.

1. Namen und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Mythengay – Der queere Treffpunkt in Schwyz“, gegründet am 02. März 2003, besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz von Mythengay ist Schwyz / SZ.

2. Zweck
Art. 2
Mythengay ist ein Verein für LGBTQ-Menschen und vertritt deren Interessen, organisiert gemeinsame
Aktivitäten, ist Anlaufstelle bei Problemen auf Grund der sexuellen Identität in Familie, Beruf und Gesellschaft
und wirbt für Toleranz gegenüber LGBTQ-Menschen.
Mythengay ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitglieder
Art. 3 Mitgliederkategorien
Mythengay kennt folgende Mitgliederkategorien:
– ordentliche Mitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die in den Verein aufgenommen wird, ist ordentliches Mitglied.

Art. 4 Eintritt
Der Eintritt zu Mythengay ist jederzeit möglich. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der
Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann der Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.

Art. 5 Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich. Kollektivaustritte sind nicht zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich an
den Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während dem Vereinsjahr ist der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr
geschuldet.

Art. 6 Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber Mythengay nicht nachkommt oder durch sein Verhalten Mythengay
schadet, kann vom Vorstand unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied
kann den Entscheid, innert 30 Tagen seit Eröffnung, an den Präsidenten zu Handen der Generalversammlung
weiterziehen.

Art. 7 Recht der Mitglieder
Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel 5 „Organisation“ geregelt. Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich
die Vereinsinformationen.

Art. 8 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von Mythengay zu wahren. Die Mitglieder haben jährlich ihren
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4. Finanzierung und Haftung
Art. 9 Finanzierung
Mythengay wird wie folgt finanziert:
• Mitgliedsbeiträge
• Erträge aus dem Vereinsvermögen
• Erlös aus Veranstaltungen
• Spenden
• Anderweitige Zuwendungen

Art. 10 Mitgliederbeitrag
Dieser wird durch die GV festgelegt und gilt für das Vereinsjahr.

Art. 11 Finanzkompetenzen und Verwendung der Mittel
Der Vorstand, wie auch die Generalversammlung, verfügen höchstens über die liquiden Mittel.
Diese dürfen ausschliesslich für die Vereinsziele und Bedürfnisse von Mythengay eingesetzt werden.

Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten von Mythengay haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Handlungen die strafrechtlich verfolgt werden.

5. Organisation
Art. 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 14 Organe
Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) Rechnungsprüfung (Revisoren)

a) Die Generalversammlung

Art. 15 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.

Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von ¾ der
Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Art. 17 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung – unter Angaben der Traktanden – durch den
Vorstand eingeladen.

Art. 18 Anträge
Anträge gemäss Art. 15 Ziff. 10 dieser Statuten müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim
Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträgen von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern
bekannt.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht
Alle ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 20 Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen im ersten Wahlgang zählt das
absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidenten Stichentscheid.

Art. 21 Gang der Verhandlungen
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes
Vorstandsmitglied geleitet.

b) Der Vorstand

Art. 22 Vorstand / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Er wird von der Generalversammlung für
die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
– Präsident
– Aktuar
– Kassier
– allfälliger Vizepräsident
– allfälliger Beisitzer

Art. 23 Aufgaben
Der Vorstand leitet Mythengay und hat alle Kompetenzen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ
zustehen. Er vertritt Mythengay gegen aussen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung de Statuten und
Durchsetzung der Beschlüsse.

Art. 24 Vertretung von Mythengay
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Mitgliedern ist es untersagt den Verein gegen aussen zu
repräsentieren oder zu Vertreten ohne Zustimmung des Vorstandes.

Art 25 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder Anwesend ist. Er kann auch auf dem
Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann aber mündliche Verhandlungen verlangen. Die
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mittels Stichentscheid.

c) Die Revisoren

Art. 27 Aufsicht und Rechnungsprüfungen
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren den Rechnungsrevisor. Ihnen obliegt die
Prüfung der Vereinsabrechnung und Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung
Bericht.

6. Auflösung von Mythengay

Art. 28 Bestand
Mythengay besteht solange sich genügend Mitglieder zur Fortführung verpflichten.

Art. 29 Auflösung
Die Auflösung von Mythengay kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufen ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung von Mythengay geht das Vereinsvermögen an
eine steuerbefreite Organisation mit verwandten Zwecken.
Diese revidierten Statuten wurden anlässlich der Vorstandssitzung der GV 2019 angenommen.

Schwyz, den 17.03.2019
«Mythengay – Der queere Treffpunkt in Schwyz»

Der Präsident, die Aktuarin